Pflegestufen
Wissenswertes zu den verschiedenen Pflegestufen
Wie hoch die Leistungen sind, welche eine Pflegeversicherung an den Versicherten auszahlt, hängt in erster Linie von der so genannten Pflegestufe ab, in die dieser eingeordnet wurde. Grundsätzlich gibt es in Deutschland drei Pflegestufen. Hinzu kommt noch eine Regelung für Sonderfälle, durch die das Pflegegeld nochmals um rund 500 Euro im Monat erhöht werden kann. Dazu sind allerdings eine ganze Reihe vorgegebener Bedingungen zu erfüllen.
Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen ist, dass eine Pflegeversicherung ihre Leistungen immer erst dann auszahlt, wenn der pflegebedürftig gewordene Mensch einen entsprechenden Antrag stellt und anschließend eine Untersuchung absolviert, wodurch er eine vorgegebener Pflegestufe zugeteilt bekommt.
Stellt sich die Frage, wer überhaupt dafür zuständig ist, pflegebedürftige Personen zu begutachten und anschließend jeweils eine Pflegestufe zu vergeben? Für diese Aufgabe existiert der medizinische Dienst der Krankenversicherer sowie zusätzlich ein sozialmedizinischer Dienst, der für alle Versicherten in einer Knappschaft diese Aufgabe übernimmt.
Um letztendlich eine Pflegestufe festlegen zu können, ist zunächst die Frage zu
klären, wann überhaupt von einer Pflegebedürftigkeit gesprochen wird. Wie fast
alles in Deutschland ist auch die Antwort auf diese Frage in einem speziellen
Gesetz verankert. Hier heißt es sinngemäß:
„Wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit für einen
Zeitraum von mindestens sechs Monaten die gewöhnlichen, regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Alltags nicht mehr komplett selbst
bewältigen kann, demnach also Hilfe in einem nicht unerheblichen Umfang
benötigt, ist pflegebedürftig.“
Für viele Menschen ist diese Amtssprache allerdings recht schwer zu verstehen. Wichtig zu wissen in diesem Zusammenhang ist: Die Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe hängt vor allem davon ab, welcher Zeitaufwand für die Pflege der bedürftigen Person notwendig wird. Dieser Zeitaufwand ist noch einmal in verschiedene Kategorien unterteilt. Eine davon ist beispielsweise die Grundpflege. In diese Kategorie fallen die Körperpflege des Versicherten, seine Ernährung sowie die nötige Mobilität. Eine andere Kategorie ist die hauswirtschaftliche Versorgung. Darunter fallen beispielsweise das Waschen von Kleidung, Reinigen der Wohnung etc.
Um das System der Pflegestufen in Deutschland etwas genauer verstehen zu können, folgt hier eine kurze Übersicht der einzelnen Pflegestufen mit ihren individuellen Merkmalen:
Pflegestufe 1
Diese Pflegestufe wird auch als „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ bezeichnet. Sie
ist dann gegeben, wenn der Pflegebedürftige jeden Tag Hilfeleistung benötigt,
die mindestens 90 Minuten Zeit in Anspruch nehmen. Diese 90 Minuten unterteilen
sich dann an nochmals in zweimal 45 Minuten, welche sich jeweils auf die
Grundpflege und auf andere Hilfeleistungen aufteilen.
Wer in diese Pflegestufe eingeordnet wurde, dem zahlt der Staat derzeit ein
monatliches Pflegegeld in Höhe von circa 200 Euro. Wird der Betrag jedoch nicht
in bar, sondern in Form von Sachleistungen ausgezahlt, verdoppelt er sich in
etwa.
An einem Beispiel lässt sich diese Pflegestufe sehr schön darstellen: Die pflegebedürftige Person benötigt lediglich Hilfe bei der Körperpflege, einige andere Tätigkeiten kann sie noch ausführen. Bei der Zubereitung von Mahlzeiten muss allerdings ebenfalls eine helfende Hand her, welche mehrmals pro Woche den Pflegebedürftigen besucht und dabei auch einige Haushaltsarbeiten erledigt.
Pflegestufe 2
In diesem Fall spricht man von einer schweren Pflegebedürftigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn der Pflegebedürftige täglich für einen Zeitraum von mindestens drei Stunden betreut wird, beziehungsweise Hilfe benötigt. Von diesen drei Stunden müssen zwei Drittel - also zwei Stunden - auf Tätigkeiten entfallen, die der Grundpflege zuzuordnen sind. Des Weiteren ist vorgeschrieben, dass die Grundpflegetätigkeiten nicht auf einmal, sondern an drei verschiedenen Tageszeiten durchgeführt werden müssen. Eine zusätzliche Haushaltshilfe muss mehrmals pro Woche die nötigen Arbeiten verrichteten.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, erhält der Pflegebedürftige bei
Barauszahlung einen Betrag von circa 400 Euro im Monat. Sollen die Leistungen in
Sachform ausgezahlt werden, erhöht sich dieser Betrag auf gut 900 Euro.
Sie benötigen ein Beispiel, um diese Pflegestufe vollständig nachvollziehen zu
können? Ein Pflegebedürftiger benötigt mehrmals am Tag Hilfe sowohl bei der
Körperpflege als auch beim Anziehen und Umziehen. Darüber hinaus kann er keine
Haushaltsarbeiten mehr selbst verrichten und sich auch das Essen nicht mehr
selbst zubereiten. Für all diese Tätigkeiten benötigt er mehrmals am Tag Hilfe.
Pflegestufe 3
Die dritte Pflegestufe sieht eine schwerster Pflegebedürftigkeit vor. Damit sind
insbesondere pflegebedürftige Personen gemeint, die grundsätzlich rund um die
Uhr betreut beziehungsweise gepflegt werden müssen. Als Grundlage gilt hier,
dass der Versicherte mindestens fünf Stunden pro Tag gepflegt werden muss, davon
mindestens vier Stunden im Rahmen der Grundpflegetätigkeiten.
Die Darstellung eines Beispiels ist hierbei in der Regel überflüssig. Man kann
davon ausgehen, dass Pflegebedürftige in dieser Stufe rund um die Uhr Hilfe
benötigen, zum Beispiel auch bei den Toilettengängen, in der Nacht oder beim
Essen.
In dieser Pflegestufe wird der derzeitige Pflegehöchstbetrag ausgezahlt. Bei Barauszahlung beträgt er knapp 700 Euro im Monat, in Form von Sachleistungen erhöht sich dieser Betrag auf circa 1.400 Euro.
Härtefallregelung
Mit den drei zuvor beschriebenen Pflegestufen soll in Deutschland jeder pflegebedürftige Mensch entsprechend eingeordnet werden. Es gibt allerdings darüber hinaus besondere Härtefälle, für die selbst die dritte Pflegestufe grundsätzlich zu schwach dimensioniert ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Versicherte rund um die Uhr mehrere Pflegepersonen benötigt und zusätzlich - beispielsweise aufgrund einer Demenzerkrankung oder geistiger Verwirrtheit - ständig beaufsichtigt werden muss.
In diesem Fall kann das monatliche Pflegegeld auf Antrag bis zu einem Betrag von rund 1.900 Euro erhöht werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der Pflegebedürftige im Durchschnitt allein im Bereich der Grundpflege mehr als sieben Stunden Hilfe pro Tag benötigt, und davon mehr als zwei Stunden nachts geleistet werden müssen.