Pflegegutachten

Die Versicherer werden einen Antrag auf Auszahlung von Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung niemals bewilligen, ohne dass zuvor ein entsprechendes Gutachten angefertigt wurde, durch das der Versicherte in eine Pflegestufe eingeordnet werden kann.

Ein solches Pflegegutachten wird von einem medizinischen oder sozialmedizinischen Dienst angefertigt. Dazu wird ein Mitarbeiter den Versicherten in seinen eigenen vier Wänden besuchen und - wenn möglich - mit diesem sprechen. Zusätzlich wird er eventuell vorhandene Angehörige zur häuslichen Situation befragen, um anschließend den nötigen Pflegeaufwand so gut wie möglich einschätzen zu können. Bei einigen Personen ist es jedoch nicht möglich, den Pflegeaufwand durch einen einmaligen Besuch vollständig einschätzen zu können. In diesem Fall kann dem Versicherten beziehungsweise den ihn betreuenden Personen auferlegt werden, zunächst ein so genanntes Pflegetagebuch über einen festgelegten Zeitraum zu führen. In dieses Tagebuch werden täglich alle Pflege- und sonstigen Leistungen eingetragen, die der Versicherte erhält. Anhand dieser Dokumentationen kann der Gutachter schließlich nach einiger Zeit den Pflegeaufwand realistisch einschätzen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Erstellung von Pflegegutachten immer wieder Streitigkeiten zwischen dem Pflegebedürftigen, seiner Betreuungspersonen, der Versicherung und/oder dem Gutachter gibt. Experten raten aus diesem Grund, dass man Gutachter niemals zu täuschen versuchen sollte. Es handelt sich dabei in der Regel um sehr erfahrene und fachlich bewanderte Personen, die ein solches Vorgehen meist direkt erkennen können.

Gesetzliche Richtlinien beim Pflegegutachten

Darüber hinaus muss sich auch der Gutachter an den gültigen gesetzlichen Richtlinien beziehungsweise den Begutachtungsrichtlinien der Pflegekassen orientieren, so dass es in der Regel keinen Sinn macht, mit diesem über die Einstufung in eine Pflegestufe zu diskutieren. Dazu trägt auch bei, dass vor etwa vier Jahren die angesprochenen Begutachtungsrichtlinien deutlich verschärft beziehungsweise überarbeitet wurden. Seitdem wird die pflegebedürftige Person sehr viel genauer begutachtet und es spielt beispielsweise auch eine Rolle, in welchem geistigen Zustand sich der Pflegebedürftige befindet und/oder welches Körpergewicht er aufweist. All dies sind Punkte, die den Zeitaufwand zur Pflege eklatant beeinflussen können. Daher werden sie im Rahmen der neuen Richtlinien wesentlich genauer berücksichtigt.

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